Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 9 Untere Landesbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/9#abs-1 (1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer Landesoberbehörde oder einer Landesmittelbehörde unterstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/9#abs-2 (2) Untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und
die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde
die Finanzämter,
die Kreispolizeibehörden,
die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise,
die Schulämter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/9#abs-3 (3) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.