Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz

LOG NRW

§ 9 Untere Landesbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/9#abs-1 (1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer Landesoberbehörde oder einer Landesmittelbehörde unterstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/9#abs-2 (2) Untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und

die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde

die Finanzämter,

die Kreispolizeibehörden,

die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise,

die Schulämter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/9#abs-3 (3) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8 § 10